1. Allgemeines:
I)
a/ Grundlagen für die fachgerechte Ausführung unserer Arbeiten –
soweit Werksvertäge zugrunde liegen – sind die VOB, sowie die jeweils
gültigen DIN-Bestimmungen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Regelung
der VOB zur Verfügung. (gilt nur für Vollkaufleute)
b/ Energiebedarf und die erforderlichen Elektroanschlüsse sind
bauseits am Objekt in ausreichender Menge zur Verfügung zu
stellen und sind in unseren Preisen nicht enthalten.
c/ Stillstandszeiten, die durch uns nicht zu vertreten sind,
werden auf Nachweis zusätzlich in Rechnung gestellt.
d/ Für die Berechnung der Mietdauer zählt jeder angebrochene
Tag, d.h. auch der Anlieferungs- und Abholtag (Anlehnung an
die Baugeräteliste der Deutschen Bauwirtschaft).
e/ Während der Mietdauer (Anlieferung bis Abholung der Geräte)
übernimmt der Mieter die Gefahr der Geräte und Zubehör für
mechaniche Beschädigungen, Diebstahl und Verlust.
f/ Wenn nicht anders vereinbart, übernimmt der Mieter die
täglichen Kontrolle der Geräte sowie bei Trocknungsgeräten
das Entleeren der Wasserauffangbehälter.
g/ Leckortung – Innen und Außen, bedingt durch hochempfindliche
Meßsensorik und evtl. anderer technische Einflüsse können
wir keine Garantie für vogenommene Angaben eventuelle
Fehlaufgrabung – Fehlöffnungen übernehmen.
II)
Informationspflichten des Kunden:
Der Kunde hat uns über alle Kanalleitungen,
Drainageleitungen und sonstige Hausanschlussleitungen
vollständig und insbesondere genau zu informieren und uns
die jeweilige Lage dieser Leitungen mitzuteilen. Für Schäden,
die aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Mitteilung
entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Der Kunde stellt
uns für diesen Fall auch hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche
Dritter gegen uns voll frei. Etwaige Mehrkosten, die uns durch
eine fehlerhafte oder unterlassene Mitteilung entstehen,
werden dem Kunden berechnet.
2. Preise:
Die vorgenannten Einheitspreise sind Netto-Preise
zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt
ohne Abzüge zahlbar. Unabhängig von einer Mahnung kommt
der Kunde bereits 30 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung
in Zahlungsverzug, auch wenn wir in der Rechnung nicht nochmals
gesondert hierauf hinweisen. Eine vorherige Inverzugsetzung
durch Mahnung soll hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen
werden. Wir sind berechtigt, für jede einzelne Mahnung pauschal
für unseren Aufwand hierfür dem Kunden 6,00 E je Einzelfall in
Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es jedoch vorbehalten,
einen niedrigeren Kostenaufwand unsererseits darzulegen
und zu beweisen. Ab Verzugsantritt sind wir berechtigt für
unsere Forderungen 12% Verzugszinsen zu berechnen.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen jeglicher Art ist
dem Kunden nur gestattet, sofern diese anerkannt oder
gerichtlich festgestellt sind. Dies soll auch für
Zurückbehaltungsrechte gelten. In allen anderen Fällen
sind die soeben erwähnten Gegenrechte des Kunden
ausgeschlossen. Rückfragen zur Rechnung oder Beanstandungen
derselben sind innerhalb von 8 Kalendertagen schriftlich uns
gegenüber vorzubringen. Andernfalls betrachten wir die
Rechnung als anerkannt. Auch wenn sich die Rechnungsprüfung
verzögern sollte, so ist in jedem Falle das unbestrittene
Guthaben sofort als Abschlagszahlung zu bezahlen.
4. Gewährleistung, Haftung,
Mängelrügen:
a) Rügefristen:
Mängel von gelieferten Waren oder an unseren Leistungen,
sowie Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind
uns spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware oder
Leistungserbringung, bei verborgenen Mängeln unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist
überschritten oder wird die gelieferte Ware oder unsere
Leistung unsachgemäß behandelt oder verarbeitet bzw.
gravierend beschädigt, so erlöschen alle Mängelansprüche.
b) Schadenersatzansprüche gegen uns bestehen nur,
wenn ein Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden ist. Unsere Haftung ist dann jedoch auf
den als Folge dieses Fehlers vorhersehbaren Schaden
und auf den Zeitwert einer Sache begrenzt. Ersatzansprüche
des Kunden sind der Höhe nach auf den Mietzins oder den
Werklohn des betreffenden Teils unserer Leistung begrenzt,
allerhöchstens jedoch auf die Höhe des gesamten bisher aus
dem konkret zugrunde liegenden Auftrag entstandenen Werklohns,
maximal jedoch auf 50.000,00 E. Dies gilt jedoch nicht bei
etwaigen Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
Auf die besondere für Wertsachen in d) geltende Regelung
wird hingewiesen. Für Schäden, welche aus einer
Informationspflichtverletzung des Kunden heraus resultieren
oder damit zusammenhängen, wird auf obige Ziffer 2. verwiesen.
Eine Haftung unsererseits scheidet danach vollständig aus.
c) Abweichend von der gesetzlichen Regelung sind wir für
insgesamt 2 Jahre ab Abnahme unserer Werkleistung, die
regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Beendigung unserer Arbeiten
zusammenfällt, gewährleistungsverpflichtet. Eine besondere
Form der Abnahme soll nicht vorgeschrieben sein. Alle anderen
Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach
Anspruchentstehung.
d) Wertsachen:
Der Kunde ist verpflichtet, Möbelstücke, welche schadensbedingt
bei uns einzulagern sind, frei von Wertsachen an uns zu übergeben.
Er ist auch ansonsten dazu verpflichtet, diese in einem
Schliessfach bei einer Bank oder anderweitig bei Dritten
sicher verwahren zu lassen. Wertsachen sind beispielsweise:
Bargeld, Kunden-, Scheck-
und Kreditkarten
Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere
Schmuckstücke, Edelsteine, Perlen,
Briefmarken, Telefonkarten, Münzen,
Medaillen
alle Sachen aus Gold, Silber oder Platin
Pelze, handgeknüpfte Teppiche
und Gobelins
Kunstgegenstände (z.B.: Gemälde,
Collagen, Zeichnungen, Graphiken
und Plastiken)
Sachen, die über 100 Jahre alt sind
(Antiquitäten), jedoch nur, soweit es
sich nicht um Gebrauchs-Möbelstücke
handelt.
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. In Zweifelfällen
ist der Kunde verpflichtet, mit uns unverzüglich Rücksprache zu
nehmen. Tut er dies nicht, so gelten auch diese Gegenstände
als Wertsachen. Für alle oben erwähnten Wertsachen übernehmen
wir generell keine Haftung.
e) Erfüllungsverweigerung:
Wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages dessen
Erfüllung verweigert, sind wir berechtigt, 30% des
Auftragswertes oder des nach dem Auftrag voraussichtlich
entstehenden Werklohns als pauschalen Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der
Nachweis unbenommen, dass uns kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist. Zusätzlich hierzu sind wir berechtigt,
für alle unsere bis dahin erbrachten Leistungen in voller Höhe
Abrechnung zu erteilen. Weitergehende gesetzliche Rechte
unsererseits sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
f) Abweichende Bedingungen des Kunden:
Abweichende Bedingungen des Kunden, gleichgültig ob
in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten oder
durch schriftliche Auftragsbestätigung oder kaufmännisches
Bestätigungsschreiben übersandt, werden nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Dies gilt auch für den Fall, dass wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
g) Abtretungsverbot:
Der Kunde ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht berechtigt,
etwaige Forderungen gegen uns, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund heraus, an einen Dritten abzutreten.
5. Gerichtsstand:
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentl.- rechtl.
Sondervermögens ist, ist Aschaffenburg ausschließlicher
Gerrichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Erfüllungsort für Lieferungen,
Werkleistungen und Zahlungen ist einheitlich Aschaffenburg.
Es gilt deutsches Recht.
6. Salvatorische Klausel:
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen ausdrücklich nicht betroffen. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen,
die den mit ihr verfolgten wirschaftlichen Zwecken soweit wie
möglich gerecht wird.